Rechtliche Grundlagen Bayerl-Assekuranz Versicherungsberatung Schmölln -smaklersvergleich
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Entschädigungsleistungen Bayerl-Assekuranz Versicherungsberatung Schmölln -smaklersvergleich
Nachhaftung
Die Nachhaftung des Versicherungsberatung Schmölln -smaklersmakler Schmölln tritt nach Beendigung des eigentlichen ein. So sind – zumindest in Deutschland – alle verpflichtet, im Falle einer Vertragsbeendigung bis zu einem Monat darüber hinaus im Umfang der gesetzlichen Mindestdeckungssumme zu haften, sofern der Geschädigte keine Leistung von einem anderen Schadensversicherer oder SozialVersicherungsberatung Schmölln -smaklersträger erlangen kann. (§ 3 PflVG in Verbindung mit § 117 VVG). Kfz Versicherungsberatung Schmölln -smakler online vergleichen
Nach der Nachhaftungsfrist können Entschädigungsleistungen nur noch über die geltend gemacht werden. Diese reguliert nach §§ 12 ff. PflichtVersicherungsberatung Schmölln -smaklersgesetz u.a. Schäden, die durch den Gebrauch eines nicht zu ermittelnden bzw. pflichtwidrig nicht versicherten entstanden sind oder mit diesem vorsätzlich und rechtswidrig herbeigefügt werden. Sachschäden werden allerdings nur erstattet, wenn gleichzeitig ein erheblicher mit eingetreten ist.[5]
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Deutschland und Versicherungsberatung Schmölln -smaklersmakler Schmölln
Im Fall von nicht ermittelbaren oder nicht versicherten hilft in Deutschland ein Entschädigungsfonds der deutschen . Dieser hilft auch
Für die Abwicklung und Regulierung von Schäden mit einem ausländischen Versicherungsberatung Schmölln -smaklersunternehmen in Deutschland ist das Deutsche Büro e. V. mit Sitz in Hamburg zuständig. Seit 2003 ist eine EU-Richtlinie in Kraft, die fordert, dass jede Versicherungsberatung Schmölln -smakler in jedem Land der EU einen Repräsentanten benennen muss, der Schäden reguliert.
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Versicherungsberatung Schmölln -smaklersmakler (Deutschland)
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Versicherungsberatung Schmölln -smaklersmakler vermitteln Versicherungsberatung Schmölln -smaklersverträge zwischen zwei Parteien, zumeist Versicherungsberatung Schmölln -smaklersgesellschaften und Versicherungsberatung Schmölln -smaklersnehmern. Sie sind Kaufleute nach dem Handelsrecht gemäß § 7 Abs. 2 Ziff. 7 HGB und nach § 93 HGB bestimmt als Handelsmakler. Versicherungsberatung Schmölln -smaklersmakler sind nicht vertraglich an eine Versicherungsberatung Schmölln -smaklersgesellschaft gebunden, sondern stehen als „treuhänderähnliche Sachwalter“ der Interessen des Versicherungsberatung Schmölln -smaklersnehmers auf dessen Seite.[1]
Die Rechte und Pflichten des Versicherungsberatung Schmölln -smaklersmaklers gegenüber dem ihn beauftragenden Versicherungsberatung Schmölln -smaklersnehmer hängen vom Maklervertrag ab. Zusätzliche Rechte und Pflichten sind im Gesetz über den Versicherungsberatung Schmölln -smaklersvertrag definiert. Der Umfang der Pflichten betrifft regelmäßig nicht nur die Ermittlung eines ausreichenden Versicherungsberatung Schmölln -smaklersschutzes und die Vermittlung entsprechender, für den Versicherungsberatung Schmölln -smaklersnehmer günstiger Verträge, sondern auch die Verwaltung, Betreuung und Aktualisierung dieser Versicherungsberatung Schmölln -smaklersverhältnisse. Dazu gehört auch die Weitervermittlung einer bestehenden (Kapital-) Versicherungsberatung Schmölln -smaklerspolice an Dritte, da hierdurch meist ein besseres wirtschaftliches Ergebnis im Vergleich zu einer etwaigen Kündigung erreicht werden kann; dies ergibt sich explizit aus § 93 HGB und implizit aus § 59 Abs. 3 VVG.
Für eine schuldhafte Verletzung seiner Pflichten Versicherungsberatung Schmölln -smaklersmakler Schmölln haftet der Versicherungsberatung Schmölln -smaklersmakler gegenüber dem Versicherungsberatung Schmölln -smaklersnehmer und muss für dieses Risiko eine BerufshaftpflichtVersicherungsberatung Schmölln -smaklerin Form einer VermögensschadenhaftpflichtVersicherungsberatung Schmölln -smakler mit ausreichender Deckungssumme abgeschlossen haben. Diese Haftungspflicht trifft ihn auch, wenn der Fehler bzw. das Verschulden seinen Mitarbeitern zuzurechnen ist (vgl. § 278BGB).
Zu den Versicherungsberatung Schmölln -smaklersmaklern gehören auch KreditVersicherungsberatung Schmölln -smaklersmakler und Factoringmakler.
Inhaltsverzeichnis
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- 1Berufsbild und Berufsausübung
- 1.1Berufszugang
- 1.1.1Nachweis der Sachkunde
- 1.1.2Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse
- 1.2Das Vertragsverhältnis zwischen Kunde und Makler
- 1.3Vergütung des Maklers
- 1.4Abgrenzung zu anderen Versicherungsberatung Schmölln -smaklersvermittlern
- 1.5Berufsorganisation
- 1.1Berufszugang
- 2Kritik
- 3Geschichte des Berufs
- 4Siehe auch
- 5Einzelnachweise
- 6Weblinks
Berufsbild und Berufsausübung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Der Makler, auch als Broker bezeichnet, ist an kein Versicherungsberatung Schmölln -smaklersunternehmen gebunden. Er erhält vom Kunden einen Beratungs- und Vermittlungsauftrag. Seine Loyalität besteht in erster Linie dem Kunden bzw. Mandanten gegenüber. Fehler des Maklers werden dem Versicherungsberatung Schmölln -smaklersnehmer zugerechnet.
Im Auftrag des Kunden bewertet der Makler den Markt nach den Anforderungskriterien des Versicherungsberatung Schmölln -smaklersnehmers. Ein entscheidendes Kriterium ist das Preis-Leistungs-Verhältnis; aufgrund dessen gibt der Versicherungsberatung Schmölln -smaklersmakler eine Empfehlung ab. Diese Marktbewertung findet je Versicherungsberatung Schmölln -smaklerszweig getrennt statt.
Versicherungsberatung Schmölln -smaklersmakler werden, wie die anderen Versicherungsberatung Schmölln -smaklersvermittler, in einer zentralen und öffentlichen Datenbank registriert, dem Versicherungsberatung Schmölln -smaklersvermittlerregister. Es wird beim Deutschen Industrie- und Handelskammertag geführt. Von den 254.609 in Deutschland registrierten Versicherungsberatung Schmölln -smaklersvermittlern haben 46.227 den Maklerstatus.[2]
Gemäß dem Urteil des BGH vom 22. Mai 1985, Az.: IVa ZR 190/83 ist der Makler ein sogenannter Sachwalter des Kunden und hat damit im Bereich der Finanzdienstleistung, also der Tätigkeit als unabhängiger Finanzberater und freier Versicherungsberatung Schmölln -smaklersmakler, eine ähnliche Stellung wie ein Rechtsanwalt oder Steuerberater. Er hat die Interessen seines Kunden zu vertreten, einen ausreichenden Marktüberblick zu gewährleisten, diesen nachzuweisen und kann vom Kunden haftbar gemacht werden.
Berufszugang[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist eine Gewerbeanmeldung sowie eine spezielle Gewerbeerlaubnis für die Versicherungsberatung Schmölln -smaklersvermittlung.[3] Um diese Erlaubnis zu erlangen, muss der Antragsteller
- die erforderliche Sachkunde nachweisen,
- eine ausreichende Deckung in der BerufshaftpflichtVersicherungsberatung Schmölln -smakler belegen und aufrechterhalten sowie
- die erforderliche Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse nachweisen
Nachweis der Sachkunde[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Die Sachkunde kann auf verschiedene Weisen nachgewiesen werden, insbesondere durch
- das Ablegen der Sachkundeprüfung bei der Industrie- und Handelskammer, auch bezeichnet als Prüfung zum Versicherungsberatung Schmölln -smaklersfachmann (IHK),[4]
- den Nachweis des erfolgreichen Abschlusses als[5]
- Kaufmann für Versicherungsberatung Schmölln -smakleren und Finanzen (früher: Versicherungsberatung Schmölln -smaklerskaufmann)
- Fachwirt für Versicherungsberatung Schmölln -smakleren und Finanzen (IHK) (früher: Versicherungsberatung Schmölln -smaklersfachwirt)
- Fachwirt für Finanzberatung (IHK)
- erfolgreichen Abschluss der Hochschulstudiengänge
- Rechtswissenschaft
- Betriebswirtschaft mit Fachrichtung Versicherungsberatung Schmölln -smakleren
Zuverlässigkeit und geordnete VermögensverhältnisseVersicherungsberatung Schmölln -smaklersmakler Schmölln [Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Als unzuverlässig im Sinne der Gewerbeordnung gilt, wer in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Das Gesetz geht insbesondere dann von ungeordneten Vermögensverhältnissen aus, wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.[6]
Das Vertragsverhältnis zwischen Kunde und Makler[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Das Vertragsverhältnis zwischen dem Versicherungsberatung Schmölln -smaklersnehmer und dem Versicherungsberatung Schmölln -smaklersmakler wird in einem Maklervertrag geregelt. Seitdem die EU-Vermittlerrichtlinie im Dezember 2006 in deutsches Recht umgesetzt wurde, muss der Makler über die Wünsche des Kunden und die daraus resultierenden Vorschläge eine schriftliche Dokumentation vor Vertragsabschluss erstellen, sofern der Kunde darauf nicht verzichtet oder wenn der gewählte Versicherer vorläufige Deckung gewährt. Es muss dem Kunden eine Kopie vor Vertragsabschluss ausgehändigt werden. Ein Verzicht durch den Kunden auf eine Beratungsdokumentation kann sich im Streitfall nachteilig für ihn auswirken – deshalb muss diese Information über evtl. Nachteile im „Beratungs- und Dokumentationsverzicht“ schriftlich niedergelegt werden.
Ergänzend zum Maklervertrag/-auftrag gibt es die dazugehörige Maklervollmacht. Diese Vollmacht legitimiert den Makler nach außen, z. B. gegenüber den Versicherungsberatung Schmölln -smaklersunternehmen als Sachwalter des Kunden. Mit dieser Vollmacht kann der Makler z. B. im Auftrage des Mandanten eine Versicherungsberatung Schmölln -smakler kündigen oder eine Schadensregulierung anmelden.
Um Missstände im Bereich der Versicherungsberatung Schmölln -smaklersvermittlung zu vermeiden, haben der Gesamtverband der Deutschen Versicherungsberatung Schmölln -smaklerswirtschaft (GDV) und der Bundesverband Deutscher Versicherungsberatung Schmölln -smaklersmakler (BDVM) – heute Verband Deutscher Versicherungsberatung Schmölln -smaklersmakler (VDVM) – 1980 einen Punktekatalog zur Vermeidung einer missbräuchlichen Ausgestaltung von Maklerverträgen ausgehandelt, der 1981 in Kraft getreten ist. Die Bestimmungen des Punktekatalogs sind so ausgelegt, dass sie der Rechtsaufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) entgegenkommen. Er soll die Interessen der Versicherungsberatung Schmölln -smaklersnehmer berücksichtigen (Verbraucherschutz) und einen fairen Wettbewerb unter den Maklern gewährleisten.
Vergütung des Maklers[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Der Versicherungsberatung Schmölln -smaklersmakler zählt zu den Versicherungsberatung Schmölln -smaklersvermittlern und kann daher nur für die erfolgreiche Vermittlung eines Versicherungsberatung Schmölln -smaklersvertrages eine Vergütung (Courtage) verlangen. Die Beratung stellt eine Nebenleistung zur Hauptleistung der Vermittlung dar und darf nicht gesondert in Rechnung gestellt werden. Eine Ausnahme lässt § 34d Abs. 1 Satz 4 GewO bei Unternehmern zu. Danach ist der Versicherungsberatung Schmölln -smaklersmakler befugt, Dritte, die nicht (End)Verbraucher sind, bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsberatung Schmölln -smaklersverträgen gegen gesondertes Entgelt (Honorar) rechtlich zu beraten.
Abgrenzung zu anderen Versicherungsberatung Schmölln -smaklersvermittlern[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Der Versicherungsberatung Schmölln -smaklersvertreter ist, anders als der Versicherungsberatung Schmölln -smaklersmakler, Geschäftsbesorger des Versicherungsberatung Schmölln -smaklersunternehmens und vertritt damit in erster Linie dessen Interessen. Fehler des Versicherungsberatung Schmölln -smaklersagenten werden dem Versicherungsberatung Schmölln -smaklersunternehmen als eigenes Wissen zugerechnet (§ 278 BGB). Andere Bezeichnungen für den Versicherungsberatung Schmölln -smaklersvertreter sind Agent, Exklusivvertrieb, Agenturvertrieb, Ausschließlichkeitsagent, Außendienst der Versicherungsberatung Schmölln -smaklersgesellschaft, Tied Agent. Ebenfalls zu den Versicherungsberatung Schmölln -smaklersvertretern gehören Mehrfachagenten, welche für mehrere Versicherungsberatung Schmölln -smaklersunternehmen Geschäfte anbahnen.
Berufsorganisation[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Es existiert keine gesetzliche Berufsorganisation für Versicherungsberatung Schmölln -smaklersmakler. Wichtige Berufsverbände sind der Verband Deutscher Versicherungsberatung Schmölln -smaklersmakler (VDVM) und der Bundesverband Deutscher Versicherungsberatung Schmölln -smaklerskaufleute (BVK) sowie der AfW – Bundesverband Finanzdienstleistung.
Kritik[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Der Makler wird vom Kunden beauftragt. In der Regel erhält er von der Versicherungsberatung Schmölln -smaklersgesellschaft mittels einer Courtage seine Tätigkeit vergütet. Da die Gesellschaften unterschiedlich hohe Courtagen in Auszahlung bringen, können Interessenkonflikte beim Makler entstehen. Darüber hinaus besteht die Versuchung, dass Verträge umgedeckt werden oder unnötige Versicherungsberatung Schmölln -smakleren verkauft werden, um neue Abschlüsse mit Provision zu generieren. Der Kunde bezahlt diese Kosten – oft ohne sich darüber im Klaren zu sein.[7]
Der Makler ist an einer dauernden Geschäftsbeziehung mit dem Versicherten interessiert, denn nur bei einem Fortbestand und Betreuung des Vertrages erhält der Versicherungsberatung Schmölln -smaklersmakler die laufende Vergütung, Courtage. Durch die auf dem Markt dem Versicherten zur Verfügung gestellten Versicherungsberatung Schmölln -smaklersmakler Schmölln Versicherungsberatung Schmölln -smaklersvergleiche lässt sich die Empfehlung des Versicherungsberatung Schmölln -smaklersmaklers schnell nachvollziehen. Bei einer sichtlichen Übervorteilung des Versicherungsberatung Schmölln -smaklersnehmer wird dieser den Vertrag ändern bzw. die Maklerbetreuung aufkündigen. Mit dem Makler-Beratungsprotokoll wird dem Versicherungsberatung Schmölln -smaklersnehmer die Makler-Empfehlung begründet. Interessenkonflikte sind aus diesen Gründen kaum abzuleiten.
Geschichte des Berufs[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten] Versicherungsberatung Schmölln -smaklersmakler Schmölln
Das Berufsbild des Versicherungsberatung Schmölln -smaklersmaklers entwickelte sich in dem Maße, wie sich die Versicherungsberatung Schmölln -smakler zu einem Instrument der Absicherung von finanziellen Risiken gegen die Zahlung eines Beitrags entwickelte. Als erste Zeugnisse oberitalienischer Makler gelten in Genua beurkundete Versicherungsberatung Schmölln -smaklersverträge aus den Jahren 1154 bis 1164.
Das älteste Dokument, aus dem der Name eines Maklers hervorgeht, datiert aus dem Jahre 1319. Er hieß Bardo aus Pisa.[8] Der älteste erhaltene SeeVersicherungsberatung Schmölln -smaklersvertrag aus Deutschland stammt aus dem Jahre 1588 und wurde in Hamburg abgeschlossen. Am Zustandekommen dieses Vertrages wirkten Makler mit.[9]
Aus dem Jahre 1642 stammt die Hamburgische Mäklerordnung, wonach nur „…gute, tüchtige Personen zu geschworenen Maklern angenommen werden…“. Weiterhin enthält diese Ordnung eine Fülle weiterer Pflichten.[10]
Der Berufsstand und das Monopol des beeidigten Maklers wurde in Deutschland mit der Einführung des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches von 1861 und dem „Gesetz betreffs Aufhebung des Instituts der beeidigten Makler“ von 1871 aufgehoben. [11]
Siehe auch[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
- Allfinanz
- Maklerpool
Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
- Hochspringen↑ BGH, 22. Mai 1985, IVa ZR 190/83.
- Hochspringen↑ Eingetragene Versicherungsberatung Schmölln -smaklersvermittler. DIHK, Stand: 28. September 2012. Abgerufen am 8. November 2012
- Hochspringen↑ § 34d GewO
- Hochspringen↑ § 1 VersVermV
- Hochspringen↑ § 4 VersVermV
- Hochspringen↑ § 34d Abs. 2 GewO
- Hochspringen↑ VDH GmbH – Verbund Deutscher Honorarberater – Provisionssystem gescheitert… Abgerufen am 28. März 2017.
- Hochspringen↑ live academy, HDI-Gerling Leben Vertriebsservice AG (Hrsg.): Makellos: Die Berufsgeschichte der Makler, 2. Auflage 2011, Seite 120, ISBN 978-3-00-025642-4
- Hochspringen↑ Peter Koch, Geschichte der Versicherungsberatung Schmölln -smaklerswirtschaft in Deutschland, 2012, Seite 44, ISBN 978-3899523713
- Hochspringen↑ Annemarie Matusche, Pflichten und Haftung des Versicherungsberatung Schmölln -smaklersmaklers, 1995, Seite 3, ISBN 978-3884875247
- Hochspringen↑ Annemarie Matusche, Pflichten und Haftung des Versicherungsberatung Schmölln -smaklersmaklers, 1995, Seite 8, ISBN
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