Rechtliche Grundlagen Bayerl-Assekuranz Versicherung Hartenstein -smaklersvergleich

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Entschädigungsleistungen Bayerl-Assekuranz Versicherung Hartenstein -smaklersvergleich

 

Nachhaftung

Die Nachhaftung des Versicherung Hartenstein -smaklersmakler Hartenstein tritt nach Beendigung des eigentlichen  ein. So sind – zumindest in Deutschland – alle verpflichtet, im Falle einer Vertragsbeendigung bis zu einem Monat darüber hinaus im Umfang der gesetzlichen Mindestdeckungssumme zu haften, sofern der Geschädigte keine Leistung von einem anderen Schadensversicherer oder SozialVersicherung Hartenstein -smaklersträger erlangen kann. (§ 3 PflVG in Verbindung mit § 117 VVG). Versicherungsmakler Versicherung Hartenstein -smakler online vergleichen

Nach der Nachhaftungsfrist können Entschädigungsleistungen nur noch über die geltend gemacht werden. Diese reguliert nach §§ 12 ff. PflichtVersicherung Hartenstein -smaklersgesetz u.a. Schäden, die durch den Gebrauch eines nicht zu ermittelnden bzw. pflichtwidrig nicht versicherten entstanden sind oder mit diesem vorsätzlich und rechtswidrig herbeigefügt werden. Sachschäden werden allerdings nur erstattet, wenn gleichzeitig ein erheblicher mit eingetreten ist.[5]

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Deutschland und Versicherung Hartenstein -smaklersmakler Hartenstein 

Im Fall von nicht ermittelbaren oder nicht versicherten hilft in Deutschland ein Entschädigungsfonds der deutschen . Dieser hilft auch

Für die Abwicklung und Regulierung von Schäden mit einem ausländischen Versicherung Hartenstein -smaklersunternehmen in Deutschland ist das Deutsche Büro  e. V. mit Sitz in Hamburg zuständig. Seit 2003 ist eine EU-Richtlinie in Kraft, die fordert, dass jede Versicherung Hartenstein -smakler in jedem Land der EU einen Repräsentanten benennen muss, der Schäden reguliert.

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Versicherung Hartenstein -smaklersmakler (Deutschland)

 

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Versicherung Hartenstein -smaklersmakler vermitteln Versicherung Hartenstein -smaklersverträge zwischen zwei Parteien, zumeist Versicherung Hartenstein -smaklersgesellschaften und Versicherung Hartenstein -smaklersnehmern. Sie sind Kaufleute nach dem Handelsrecht gemäß § 7 Abs. 2 Ziff. 7 HGB und nach § 93 HGB bestimmt als Handelsmakler. Versicherung Hartenstein -smaklersmakler sind nicht vertraglich an eine Versicherung Hartenstein -smaklersgesellschaft gebunden, sondern stehen als „treuhänderähnliche Sachwalter“ der Interessen des Versicherung Hartenstein -smaklersnehmers auf dessen Seite.[1]

Die Rechte und Pflichten des Versicherung Hartenstein -smaklersmaklers gegenüber dem ihn beauftragenden Versicherung Hartenstein -smaklersnehmer hängen vom Maklervertrag ab. Zusätzliche Rechte und Pflichten sind im Gesetz über den Versicherung Hartenstein -smaklersvertrag definiert. Der Umfang der Pflichten betrifft regelmäßig nicht nur die Ermittlung eines ausreichenden Versicherung Hartenstein -smaklersschutzes und die Vermittlung entsprechender, für den Versicherung Hartenstein -smaklersnehmer günstiger Verträge, sondern auch die Verwaltung, Betreuung und Aktualisierung dieser Versicherung Hartenstein -smaklersverhältnisse. Dazu gehört auch die Weitervermittlung einer bestehenden (Kapital-) Versicherung Hartenstein -smaklerspolice an Dritte, da hierdurch meist ein besseres wirtschaftliches Ergebnis im Vergleich zu einer etwaigen Kündigung erreicht werden kann; dies ergibt sich explizit aus § 93 HGB und implizit aus § 59 Abs. 3 VVG.

Für eine schuldhafte Verletzung seiner Pflichten Versicherung Hartenstein -smaklersmakler Hartenstein haftet der Versicherung Hartenstein -smaklersmakler gegenüber dem Versicherung Hartenstein -smaklersnehmer und muss für dieses Risiko eine BerufshaftpflichtVersicherung Hartenstein -smaklerin Form einer VermögensschadenhaftpflichtVersicherung Hartenstein -smakler mit ausreichender Deckungssumme abgeschlossen haben. Diese Haftungspflicht trifft ihn auch, wenn der Fehler bzw. das Verschulden seinen Mitarbeitern zuzurechnen ist (vgl. § 278BGB).

Zu den Versicherung Hartenstein -smaklersmaklern gehören auch KreditVersicherung Hartenstein -smaklersmakler und Factoringmakler.

Inhaltsverzeichnis

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  • 1Berufsbild und Berufsausübung
    • 1.1Berufszugang
      • 1.1.1Nachweis der Sachkunde
      • 1.1.2Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse
    • 1.2Das Vertragsverhältnis zwischen Kunde und Makler
    • 1.3Vergütung des Maklers
    • 1.4Abgrenzung zu anderen Versicherung Hartenstein -smaklersvermittlern
    • 1.5Berufsorganisation
  • 2Kritik
  • 3Geschichte des Berufs
  • 4Siehe auch
  • 5Einzelnachweise
  • 6Weblinks

Berufsbild und Berufsausübung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Der Makler, auch als Broker bezeichnet, ist an kein Versicherung Hartenstein -smaklersunternehmen gebunden. Er erhält vom Kunden einen Beratungs- und Vermittlungsauftrag. Seine Loyalität besteht in erster Linie dem Kunden bzw. Mandanten gegenüber. Fehler des Maklers werden dem Versicherung Hartenstein -smaklersnehmer zugerechnet.

Im Auftrag des Kunden bewertet der Makler den Markt nach den Anforderungskriterien des Versicherung Hartenstein -smaklersnehmers. Ein entscheidendes Kriterium ist das Preis-Leistungs-Verhältnis; aufgrund dessen gibt der Versicherung Hartenstein -smaklersmakler eine Empfehlung ab. Diese Marktbewertung findet je Versicherung Hartenstein -smaklerszweig getrennt statt.

Versicherung Hartenstein -smaklersmakler werden, wie die anderen Versicherung Hartenstein -smaklersvermittler, in einer zentralen und öffentlichen Datenbank registriert, dem Versicherung Hartenstein -smaklersvermittlerregister. Es wird beim Deutschen Industrie- und Handelskammertag geführt. Von den 254.609 in Deutschland registrierten Versicherung Hartenstein -smaklersvermittlern haben 46.227 den Maklerstatus.[2]

Gemäß dem Urteil des BGH vom 22. Mai 1985, Az.: IVa ZR 190/83 ist der Makler ein sogenannter Sachwalter des Kunden und hat damit im Bereich der Finanzdienstleistung, also der Tätigkeit als unabhängiger Finanzberater und freier Versicherung Hartenstein -smaklersmakler, eine ähnliche Stellung wie ein Rechtsanwalt oder Steuerberater. Er hat die Interessen seines Kunden zu vertreten, einen ausreichenden Marktüberblick zu gewährleisten, diesen nachzuweisen und kann vom Kunden haftbar gemacht werden.

Berufszugang[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist eine Gewerbeanmeldung sowie eine spezielle Gewerbeerlaubnis für die Versicherung Hartenstein -smaklersvermittlung.[3] Um diese Erlaubnis zu erlangen, muss der Antragsteller

  • die erforderliche Sachkunde nachweisen,
  • eine ausreichende Deckung in der BerufshaftpflichtVersicherung Hartenstein -smakler belegen und aufrechterhalten sowie
  • die erforderliche Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse nachweisen

Nachweis der Sachkunde[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Sachkunde kann auf verschiedene Weisen nachgewiesen werden, insbesondere durch

  • das Ablegen der Sachkundeprüfung bei der Industrie- und Handelskammer, auch bezeichnet als Prüfung zum Versicherung Hartenstein -smaklersfachmann (IHK),[4]
  • den Nachweis des erfolgreichen Abschlusses als[5]
    • Kaufmann für Versicherung Hartenstein -smakleren und Finanzen (früher: Versicherung Hartenstein -smaklerskaufmann)
    • Fachwirt für Versicherung Hartenstein -smakleren und Finanzen (IHK) (früher: Versicherung Hartenstein -smaklersfachwirt)
    • Fachwirt für Finanzberatung (IHK)
  • erfolgreichen Abschluss der Hochschulstudiengänge
    • Rechtswissenschaft
    • Betriebswirtschaft mit Fachrichtung Versicherung Hartenstein -smakleren

Zuverlässigkeit und geordnete VermögensverhältnisseVersicherung Hartenstein -smaklersmakler Hartenstein [Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Als unzuverlässig im Sinne der Gewerbeordnung gilt, wer in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Das Gesetz geht insbesondere dann von ungeordneten Vermögensverhältnissen aus, wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.[6]

Das Vertragsverhältnis zwischen Kunde und Makler[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das Vertragsverhältnis zwischen dem Versicherung Hartenstein -smaklersnehmer und dem Versicherung Hartenstein -smaklersmakler wird in einem Maklervertrag geregelt. Seitdem die EU-Vermittlerrichtlinie im Dezember 2006 in deutsches Recht umgesetzt wurde, muss der Makler über die Wünsche des Kunden und die daraus resultierenden Vorschläge eine schriftliche Dokumentation vor Vertragsabschluss erstellen, sofern der Kunde darauf nicht verzichtet oder wenn der gewählte Versicherer vorläufige Deckung gewährt. Es muss dem Kunden eine Kopie vor Vertragsabschluss ausgehändigt werden. Ein Verzicht durch den Kunden auf eine Beratungsdokumentation kann sich im Streitfall nachteilig für ihn auswirken – deshalb muss diese Information über evtl. Nachteile im „Beratungs- und Dokumentationsverzicht“ schriftlich niedergelegt werden.

Ergänzend zum Maklervertrag/-auftrag gibt es die dazugehörige Maklervollmacht. Diese Vollmacht legitimiert den Makler nach außen, z. B. gegenüber den Versicherung Hartenstein -smaklersunternehmen als Sachwalter des Kunden. Mit dieser Vollmacht kann der Makler z. B. im Auftrage des Mandanten eine Versicherung Hartenstein -smakler kündigen oder eine Schadensregulierung anmelden.

Um Missstände im Bereich der Versicherung Hartenstein -smaklersvermittlung zu vermeiden, haben der Gesamtverband der Deutschen Versicherung Hartenstein -smaklerswirtschaft (GDV) und der Bundesverband Deutscher Versicherung Hartenstein -smaklersmakler (BDVM) – heute Verband Deutscher Versicherung Hartenstein -smaklersmakler (VDVM) – 1980 einen Punktekatalog zur Vermeidung einer missbräuchlichen Ausgestaltung von Maklerverträgen ausgehandelt, der 1981 in Kraft getreten ist. Die Bestimmungen des Punktekatalogs sind so ausgelegt, dass sie der Rechtsaufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) entgegenkommen. Er soll die Interessen der Versicherung Hartenstein -smaklersnehmer berücksichtigen (Verbraucherschutz) und einen fairen Wettbewerb unter den Maklern gewährleisten.

Vergütung des Maklers[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Der Versicherung Hartenstein -smaklersmakler zählt zu den Versicherung Hartenstein -smaklersvermittlern und kann daher nur für die erfolgreiche Vermittlung eines Versicherung Hartenstein -smaklersvertrages eine Vergütung (Courtage) verlangen. Die Beratung stellt eine Nebenleistung zur Hauptleistung der Vermittlung dar und darf nicht gesondert in Rechnung gestellt werden. Eine Ausnahme lässt § 34d Abs. 1 Satz 4 GewO bei Unternehmern zu. Danach ist der Versicherung Hartenstein -smaklersmakler befugt, Dritte, die nicht (End)Verbraucher sind, bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherung Hartenstein -smaklersverträgen gegen gesondertes Entgelt (Honorar) rechtlich zu beraten.

Abgrenzung zu anderen Versicherung Hartenstein -smaklersvermittlern[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Der Versicherung Hartenstein -smaklersvertreter ist, anders als der Versicherung Hartenstein -smaklersmakler, Geschäftsbesorger des Versicherung Hartenstein -smaklersunternehmens und vertritt damit in erster Linie dessen Interessen. Fehler des Versicherung Hartenstein -smaklersagenten werden dem Versicherung Hartenstein -smaklersunternehmen als eigenes Wissen zugerechnet (§ 278 BGB). Andere Bezeichnungen für den Versicherung Hartenstein -smaklersvertreter sind Agent, Exklusivvertrieb, Agenturvertrieb, Ausschließlichkeitsagent, Außendienst der Versicherung Hartenstein -smaklersgesellschaft, Tied Agent. Ebenfalls zu den Versicherung Hartenstein -smaklersvertretern gehören Mehrfachagenten, welche für mehrere Versicherung Hartenstein -smaklersunternehmen Geschäfte anbahnen.

Berufsorganisation[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Es existiert keine gesetzliche Berufsorganisation für Versicherung Hartenstein -smaklersmakler. Wichtige Berufsverbände sind der Verband Deutscher Versicherung Hartenstein -smaklersmakler (VDVM) und der Bundesverband Deutscher Versicherung Hartenstein -smaklerskaufleute (BVK) sowie der AfW – Bundesverband Finanzdienstleistung.

Kritik[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Der Makler wird vom Kunden beauftragt. In der Regel erhält er von der Versicherung Hartenstein -smaklersgesellschaft mittels einer Courtage seine Tätigkeit vergütet. Da die Gesellschaften unterschiedlich hohe Courtagen in Auszahlung bringen, können Interessenkonflikte beim Makler entstehen. Darüber hinaus besteht die Versuchung, dass Verträge umgedeckt werden oder unnötige Versicherung Hartenstein -smakleren verkauft werden, um neue Abschlüsse mit Provision zu generieren. Der Kunde bezahlt diese Kosten – oft ohne sich darüber im Klaren zu sein.[7]

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Der Makler ist an einer dauernden Geschäftsbeziehung mit dem Versicherten interessiert, denn nur bei einem Fortbestand und Betreuung des Vertrages erhält der Versicherung Hartenstein -smaklersmakler die laufende Vergütung, Courtage. Durch die auf dem Markt dem Versicherten zur Verfügung gestellten Versicherung Hartenstein -smaklersmakler Hartenstein Versicherung Hartenstein -smaklersvergleiche lässt sich die Empfehlung des Versicherung Hartenstein -smaklersmaklers schnell nachvollziehen. Bei einer sichtlichen Übervorteilung des Versicherung Hartenstein -smaklersnehmer wird dieser den Vertrag ändern bzw. die Maklerbetreuung aufkündigen. Mit dem Makler-Beratungsprotokoll wird dem Versicherung Hartenstein -smaklersnehmer die Makler-Empfehlung begründet. Interessenkonflikte sind aus diesen Gründen kaum abzuleiten.

Geschichte des Berufs[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten] Versicherung Hartenstein -smaklersmakler Hartenstein

Das Berufsbild des Versicherung Hartenstein -smaklersmaklers entwickelte sich in dem Maße, wie sich die Versicherung Hartenstein -smakler zu einem Instrument der Absicherung von finanziellen Risiken gegen die Zahlung eines Beitrags entwickelte. Als erste Zeugnisse oberitalienischer Makler gelten in Genua beurkundete Versicherung Hartenstein -smaklersverträge aus den Jahren 1154 bis 1164.

Das älteste Dokument, aus dem der Name eines Maklers hervorgeht, datiert aus dem Jahre 1319. Er hieß Bardo aus Pisa.[8] Der älteste erhaltene SeeVersicherung Hartenstein -smaklersvertrag aus Deutschland stammt aus dem Jahre 1588 und wurde in Hamburg abgeschlossen. Am Zustandekommen dieses Vertrages wirkten Makler mit.[9]

Aus dem Jahre 1642 stammt die Hamburgische Mäklerordnung, wonach nur „…gute, tüchtige Personen zu geschworenen Maklern angenommen werden…“. Weiterhin enthält diese Ordnung eine Fülle weiterer Pflichten.[10]

Der Berufsstand und das Monopol des beeidigten Maklers wurde in Deutschland mit der Einführung des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches von 1861 und dem „Gesetz betreffs Aufhebung des Instituts der beeidigten Makler“ von 1871 aufgehoben. [11]

Siehe auch[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Allfinanz
  • Maklerpool

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Hochspringen BGH, 22. Mai 1985, IVa ZR 190/83.
  2. Hochspringen Eingetragene Versicherung Hartenstein -smaklersvermittler. DIHK, Stand: 28. September 2012. Abgerufen am 8. November 2012
  3. Hochspringen § 34d GewO
  4. Hochspringen § 1 VersVermV
  5. Hochspringen § 4 VersVermV
  6. Hochspringen § 34d Abs. 2 GewO
  7. Hochspringen VDH GmbH – Verbund Deutscher Honorarberater – Provisionssystem gescheitert… Abgerufen am 28. März 2017.
  8. Hochspringen live academy, HDI-Gerling Leben Vertriebsservice AG (Hrsg.): Makellos: Die Berufsgeschichte der Makler, 2. Auflage 2011, Seite 120, ISBN 978-3-00-025642-4
  9. Hochspringen Peter Koch, Geschichte der Versicherung Hartenstein -smaklerswirtschaft in Deutschland, 2012, Seite 44, ISBN 978-3899523713
  10. Hochspringen Annemarie Matusche, Pflichten und Haftung des Versicherung Hartenstein -smaklersmaklers, 1995, Seite 3, ISBN 978-3884875247
  11. Hochspringen Annemarie Matusche, Pflichten und Haftung des Versicherung Hartenstein -smaklersmaklers, 1995, Seite 8, ISBN
  12. 978-3884875247

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