Rechtliche Grundlagen Bayerl-Assekuranz Versicherungsmakler Hartenstein -smaklersvergleich
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Entschädigungsleistungen Bayerl-Assekuranz Versicherungsmakler Hartenstein -smaklersvergleich
Nachhaftung
Die Nachhaftung des Versicherungsmakler Hartenstein -smaklersmakler Hartenstein tritt nach Beendigung des eigentlichen ein. So sind – zumindest in Deutschland – alle verpflichtet, im Falle einer Vertragsbeendigung bis zu einem Monat darüber hinaus im Umfang der gesetzlichen Mindestdeckungssumme zu haften, sofern der Geschädigte keine Leistung von einem anderen Schadensversicherer oder SozialVersicherungsmakler Hartenstein -smaklersträger erlangen kann. (§ 3 PflVG in Verbindung mit § 117 VVG). Versicherungsmakler Versicherungsmakler Hartenstein -smakler online vergleichen
Nach der Nachhaftungsfrist können Entschädigungsleistungen nur noch über die geltend gemacht werden. Diese reguliert nach §§ 12 ff. PflichtVersicherungsmakler Hartenstein -smaklersgesetz u.a. Schäden, die durch den Gebrauch eines nicht zu ermittelnden bzw. pflichtwidrig nicht versicherten entstanden sind oder mit diesem vorsätzlich und rechtswidrig herbeigefügt werden. Sachschäden werden allerdings nur erstattet, wenn gleichzeitig ein erheblicher mit eingetreten ist.[5]
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Deutschland und Versicherungsmakler Hartenstein -smaklersmakler Hartenstein
Im Fall von nicht ermittelbaren oder nicht versicherten hilft in Deutschland ein Entschädigungsfonds der deutschen . Dieser hilft auch
Für die Abwicklung und Regulierung von Schäden mit einem ausländischen Versicherungsmakler Hartenstein -smaklersunternehmen in Deutschland ist das Deutsche Büro e. V. mit Sitz in Hamburg zuständig. Seit 2003 ist eine EU-Richtlinie in Kraft, die fordert, dass jede Versicherungsmakler Hartenstein -smakler in jedem Land der EU einen Repräsentanten benennen muss, der Schäden reguliert.
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Versicherungsmakler Hartenstein -smaklersmakler (Deutschland)
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Versicherungsmakler Hartenstein -smaklersmakler vermitteln Versicherungsmakler Hartenstein -smaklersverträge zwischen zwei Parteien, zumeist Versicherungsmakler Hartenstein -smaklersgesellschaften und Versicherungsmakler Hartenstein -smaklersnehmern. Sie sind Kaufleute nach dem Handelsrecht gemäß § 7 Abs. 2 Ziff. 7 HGB und nach § 93 HGB bestimmt als Handelsmakler. Versicherungsmakler Hartenstein -smaklersmakler sind nicht vertraglich an eine Versicherungsmakler Hartenstein -smaklersgesellschaft gebunden, sondern stehen als „treuhänderähnliche Sachwalter“ der Interessen des Versicherungsmakler Hartenstein -smaklersnehmers auf dessen Seite.[1]
Die Rechte und Pflichten des Versicherungsmakler Hartenstein -smaklersmaklers gegenüber dem ihn beauftragenden Versicherungsmakler Hartenstein -smaklersnehmer hängen vom Maklervertrag ab. Zusätzliche Rechte und Pflichten sind im Gesetz über den Versicherungsmakler Hartenstein -smaklersvertrag definiert. Der Umfang der Pflichten betrifft regelmäßig nicht nur die Ermittlung eines ausreichenden Versicherungsmakler Hartenstein -smaklersschutzes und die Vermittlung entsprechender, für den Versicherungsmakler Hartenstein -smaklersnehmer günstiger Verträge, sondern auch die Verwaltung, Betreuung und Aktualisierung dieser Versicherungsmakler Hartenstein -smaklersverhältnisse. Dazu gehört auch die Weitervermittlung einer bestehenden (Kapital-) Versicherungsmakler Hartenstein -smaklerspolice an Dritte, da hierdurch meist ein besseres wirtschaftliches Ergebnis im Vergleich zu einer etwaigen Kündigung erreicht werden kann; dies ergibt sich explizit aus § 93 HGB und implizit aus § 59 Abs. 3 VVG.
Für eine schuldhafte Verletzung seiner Pflichten Versicherungsmakler Hartenstein -smaklersmakler Hartenstein haftet der Versicherungsmakler Hartenstein -smaklersmakler gegenüber dem Versicherungsmakler Hartenstein -smaklersnehmer und muss für dieses Risiko eine BerufshaftpflichtVersicherungsmakler Hartenstein -smaklerin Form einer VermögensschadenhaftpflichtVersicherungsmakler Hartenstein -smakler mit ausreichender Deckungssumme abgeschlossen haben. Diese Haftungspflicht trifft ihn auch, wenn der Fehler bzw. das Verschulden seinen Mitarbeitern zuzurechnen ist (vgl. § 278BGB).
Zu den Versicherungsmakler Hartenstein -smaklersmaklern gehören auch KreditVersicherungsmakler Hartenstein -smaklersmakler und Factoringmakler.
Inhaltsverzeichnis
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- 1Berufsbild und Berufsausübung
- 1.1Berufszugang
- 1.1.1Nachweis der Sachkunde
- 1.1.2Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse
- 1.2Das Vertragsverhältnis zwischen Kunde und Makler
- 1.3Vergütung des Maklers
- 1.4Abgrenzung zu anderen Versicherungsmakler Hartenstein -smaklersvermittlern
- 1.5Berufsorganisation
- 1.1Berufszugang
- 2Kritik
- 3Geschichte des Berufs
- 4Siehe auch
- 5Einzelnachweise
- 6Weblinks
Berufsbild und Berufsausübung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Der Makler, auch als Broker bezeichnet, ist an kein Versicherungsmakler Hartenstein -smaklersunternehmen gebunden. Er erhält vom Kunden einen Beratungs- und Vermittlungsauftrag. Seine Loyalität besteht in erster Linie dem Kunden bzw. Mandanten gegenüber. Fehler des Maklers werden dem Versicherungsmakler Hartenstein -smaklersnehmer zugerechnet.
Im Auftrag des Kunden bewertet der Makler den Markt nach den Anforderungskriterien des Versicherungsmakler Hartenstein -smaklersnehmers. Ein entscheidendes Kriterium ist das Preis-Leistungs-Verhältnis; aufgrund dessen gibt der Versicherungsmakler Hartenstein -smaklersmakler eine Empfehlung ab. Diese Marktbewertung findet je Versicherungsmakler Hartenstein -smaklerszweig getrennt statt.
Versicherungsmakler Hartenstein -smaklersmakler werden, wie die anderen Versicherungsmakler Hartenstein -smaklersvermittler, in einer zentralen und öffentlichen Datenbank registriert, dem Versicherungsmakler Hartenstein -smaklersvermittlerregister. Es wird beim Deutschen Industrie- und Handelskammertag geführt. Von den 254.609 in Deutschland registrierten Versicherungsmakler Hartenstein -smaklersvermittlern haben 46.227 den Maklerstatus.[2]
Gemäß dem Urteil des BGH vom 22. Mai 1985, Az.: IVa ZR 190/83 ist der Makler ein sogenannter Sachwalter des Kunden und hat damit im Bereich der Finanzdienstleistung, also der Tätigkeit als unabhängiger Finanzberater und freier Versicherungsmakler Hartenstein -smaklersmakler, eine ähnliche Stellung wie ein Rechtsanwalt oder Steuerberater. Er hat die Interessen seines Kunden zu vertreten, einen ausreichenden Marktüberblick zu gewährleisten, diesen nachzuweisen und kann vom Kunden haftbar gemacht werden.
Berufszugang[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist eine Gewerbeanmeldung sowie eine spezielle Gewerbeerlaubnis für die Versicherungsmakler Hartenstein -smaklersvermittlung.[3] Um diese Erlaubnis zu erlangen, muss der Antragsteller
- die erforderliche Sachkunde nachweisen,
- eine ausreichende Deckung in der BerufshaftpflichtVersicherungsmakler Hartenstein -smakler belegen und aufrechterhalten sowie
- die erforderliche Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse nachweisen
Nachweis der Sachkunde[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Die Sachkunde kann auf verschiedene Weisen nachgewiesen werden, insbesondere durch
- das Ablegen der Sachkundeprüfung bei der Industrie- und Handelskammer, auch bezeichnet als Prüfung zum Versicherungsmakler Hartenstein -smaklersfachmann (IHK),[4]
- den Nachweis des erfolgreichen Abschlusses als[5]
- Kaufmann für Versicherungsmakler Hartenstein -smakleren und Finanzen (früher: Versicherungsmakler Hartenstein -smaklerskaufmann)
- Fachwirt für Versicherungsmakler Hartenstein -smakleren und Finanzen (IHK) (früher: Versicherungsmakler Hartenstein -smaklersfachwirt)
- Fachwirt für Finanzberatung (IHK)
- erfolgreichen Abschluss der Hochschulstudiengänge
- Rechtswissenschaft
- Betriebswirtschaft mit Fachrichtung Versicherungsmakler Hartenstein -smakleren
Zuverlässigkeit und geordnete VermögensverhältnisseVersicherungsmakler Hartenstein -smaklersmakler Hartenstein [Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Als unzuverlässig im Sinne der Gewerbeordnung gilt, wer in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Das Gesetz geht insbesondere dann von ungeordneten Vermögensverhältnissen aus, wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.[6]
Das Vertragsverhältnis zwischen Kunde und Makler[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Das Vertragsverhältnis zwischen dem Versicherungsmakler Hartenstein -smaklersnehmer und dem Versicherungsmakler Hartenstein -smaklersmakler wird in einem Maklervertrag geregelt. Seitdem die EU-Vermittlerrichtlinie im Dezember 2006 in deutsches Recht umgesetzt wurde, muss der Makler über die Wünsche des Kunden und die daraus resultierenden Vorschläge eine schriftliche Dokumentation vor Vertragsabschluss erstellen, sofern der Kunde darauf nicht verzichtet oder wenn der gewählte Versicherer vorläufige Deckung gewährt. Es muss dem Kunden eine Kopie vor Vertragsabschluss ausgehändigt werden. Ein Verzicht durch den Kunden auf eine Beratungsdokumentation kann sich im Streitfall nachteilig für ihn auswirken – deshalb muss diese Information über evtl. Nachteile im „Beratungs- und Dokumentationsverzicht“ schriftlich niedergelegt werden.
Ergänzend zum Maklervertrag/-auftrag gibt es die dazugehörige Maklervollmacht. Diese Vollmacht legitimiert den Makler nach außen, z. B. gegenüber den Versicherungsmakler Hartenstein -smaklersunternehmen als Sachwalter des Kunden. Mit dieser Vollmacht kann der Makler z. B. im Auftrage des Mandanten eine Versicherungsmakler Hartenstein -smakler kündigen oder eine Schadensregulierung anmelden.
Um Missstände im Bereich der Versicherungsmakler Hartenstein -smaklersvermittlung zu vermeiden, haben der Gesamtverband der Deutschen Versicherungsmakler Hartenstein -smaklerswirtschaft (GDV) und der Bundesverband Deutscher Versicherungsmakler Hartenstein -smaklersmakler (BDVM) – heute Verband Deutscher Versicherungsmakler Hartenstein -smaklersmakler (VDVM) – 1980 einen Punktekatalog zur Vermeidung einer missbräuchlichen Ausgestaltung von Maklerverträgen ausgehandelt, der 1981 in Kraft getreten ist. Die Bestimmungen des Punktekatalogs sind so ausgelegt, dass sie der Rechtsaufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) entgegenkommen. Er soll die Interessen der Versicherungsmakler Hartenstein -smaklersnehmer berücksichtigen (Verbraucherschutz) und einen fairen Wettbewerb unter den Maklern gewährleisten.
Vergütung des Maklers[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Der Versicherungsmakler Hartenstein -smaklersmakler zählt zu den Versicherungsmakler Hartenstein -smaklersvermittlern und kann daher nur für die erfolgreiche Vermittlung eines Versicherungsmakler Hartenstein -smaklersvertrages eine Vergütung (Courtage) verlangen. Die Beratung stellt eine Nebenleistung zur Hauptleistung der Vermittlung dar und darf nicht gesondert in Rechnung gestellt werden. Eine Ausnahme lässt § 34d Abs. 1 Satz 4 GewO bei Unternehmern zu. Danach ist der Versicherungsmakler Hartenstein -smaklersmakler befugt, Dritte, die nicht (End)Verbraucher sind, bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsmakler Hartenstein -smaklersverträgen gegen gesondertes Entgelt (Honorar) rechtlich zu beraten.
Abgrenzung zu anderen Versicherungsmakler Hartenstein -smaklersvermittlern[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Der Versicherungsmakler Hartenstein -smaklersvertreter ist, anders als der Versicherungsmakler Hartenstein -smaklersmakler, Geschäftsbesorger des Versicherungsmakler Hartenstein -smaklersunternehmens und vertritt damit in erster Linie dessen Interessen. Fehler des Versicherungsmakler Hartenstein -smaklersagenten werden dem Versicherungsmakler Hartenstein -smaklersunternehmen als eigenes Wissen zugerechnet (§ 278 BGB). Andere Bezeichnungen für den Versicherungsmakler Hartenstein -smaklersvertreter sind Agent, Exklusivvertrieb, Agenturvertrieb, Ausschließlichkeitsagent, Außendienst der Versicherungsmakler Hartenstein -smaklersgesellschaft, Tied Agent. Ebenfalls zu den Versicherungsmakler Hartenstein -smaklersvertretern gehören Mehrfachagenten, welche für mehrere Versicherungsmakler Hartenstein -smaklersunternehmen Geschäfte anbahnen.
Berufsorganisation[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Es existiert keine gesetzliche Berufsorganisation für Versicherungsmakler Hartenstein -smaklersmakler. Wichtige Berufsverbände sind der Verband Deutscher Versicherungsmakler Hartenstein -smaklersmakler (VDVM) und der Bundesverband Deutscher Versicherungsmakler Hartenstein -smaklerskaufleute (BVK) sowie der AfW – Bundesverband Finanzdienstleistung.
Kritik[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Der Makler wird vom Kunden beauftragt. In der Regel erhält er von der Versicherungsmakler Hartenstein -smaklersgesellschaft mittels einer Courtage seine Tätigkeit vergütet. Da die Gesellschaften unterschiedlich hohe Courtagen in Auszahlung bringen, können Interessenkonflikte beim Makler entstehen. Darüber hinaus besteht die Versuchung, dass Verträge umgedeckt werden oder unnötige Versicherungsmakler Hartenstein -smakleren verkauft werden, um neue Abschlüsse mit Provision zu generieren. Der Kunde bezahlt diese Kosten – oft ohne sich darüber im Klaren zu sein.[7]
Der Makler ist an einer dauernden Geschäftsbeziehung mit dem Versicherten interessiert, denn nur bei einem Fortbestand und Betreuung des Vertrages erhält der Versicherungsmakler Hartenstein -smaklersmakler die laufende Vergütung, Courtage. Durch die auf dem Markt dem Versicherten zur Verfügung gestellten Versicherungsmakler Hartenstein -smaklersmakler Hartenstein Versicherungsmakler Hartenstein -smaklersvergleiche lässt sich die Empfehlung des Versicherungsmakler Hartenstein -smaklersmaklers schnell nachvollziehen. Bei einer sichtlichen Übervorteilung des Versicherungsmakler Hartenstein -smaklersnehmer wird dieser den Vertrag ändern bzw. die Maklerbetreuung aufkündigen. Mit dem Makler-Beratungsprotokoll wird dem Versicherungsmakler Hartenstein -smaklersnehmer die Makler-Empfehlung begründet. Interessenkonflikte sind aus diesen Gründen kaum abzuleiten.
Geschichte des Berufs[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten] Versicherungsmakler Hartenstein -smaklersmakler Hartenstein
Das Berufsbild des Versicherungsmakler Hartenstein -smaklersmaklers entwickelte sich in dem Maße, wie sich die Versicherungsmakler Hartenstein -smakler zu einem Instrument der Absicherung von finanziellen Risiken gegen die Zahlung eines Beitrags entwickelte. Als erste Zeugnisse oberitalienischer Makler gelten in Genua beurkundete Versicherungsmakler Hartenstein -smaklersverträge aus den Jahren 1154 bis 1164.
Das älteste Dokument, aus dem der Name eines Maklers hervorgeht, datiert aus dem Jahre 1319. Er hieß Bardo aus Pisa.[8] Der älteste erhaltene SeeVersicherungsmakler Hartenstein -smaklersvertrag aus Deutschland stammt aus dem Jahre 1588 und wurde in Hamburg abgeschlossen. Am Zustandekommen dieses Vertrages wirkten Makler mit.[9]
Aus dem Jahre 1642 stammt die Hamburgische Mäklerordnung, wonach nur „…gute, tüchtige Personen zu geschworenen Maklern angenommen werden…“. Weiterhin enthält diese Ordnung eine Fülle weiterer Pflichten.[10]
Der Berufsstand und das Monopol des beeidigten Maklers wurde in Deutschland mit der Einführung des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches von 1861 und dem „Gesetz betreffs Aufhebung des Instituts der beeidigten Makler“ von 1871 aufgehoben. [11]
Siehe auch[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
- Allfinanz
- Maklerpool
Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
- Hochspringen↑ BGH, 22. Mai 1985, IVa ZR 190/83.
- Hochspringen↑ Eingetragene Versicherungsmakler Hartenstein -smaklersvermittler. DIHK, Stand: 28. September 2012. Abgerufen am 8. November 2012
- Hochspringen↑ § 34d GewO
- Hochspringen↑ § 1 VersVermV
- Hochspringen↑ § 4 VersVermV
- Hochspringen↑ § 34d Abs. 2 GewO
- Hochspringen↑ VDH GmbH – Verbund Deutscher Honorarberater – Provisionssystem gescheitert… Abgerufen am 28. März 2017.
- Hochspringen↑ live academy, HDI-Gerling Leben Vertriebsservice AG (Hrsg.): Makellos: Die Berufsgeschichte der Makler, 2. Auflage 2011, Seite 120, ISBN 978-3-00-025642-4
- Hochspringen↑ Peter Koch, Geschichte der Versicherungsmakler Hartenstein -smaklerswirtschaft in Deutschland, 2012, Seite 44, ISBN 978-3899523713
- Hochspringen↑ Annemarie Matusche, Pflichten und Haftung des Versicherungsmakler Hartenstein -smaklersmaklers, 1995, Seite 3, ISBN 978-3884875247
- Hochspringen↑ Annemarie Matusche, Pflichten und Haftung des Versicherungsmakler Hartenstein -smaklersmaklers, 1995, Seite 8, ISBN
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