Rechtliche Grundlagen Bayerl-Assekuranz Versicherungsmakler Wildenfels -smaklersvergleich

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Nachhaftung

Die Nachhaftung des Versicherungsmakler Wildenfels -smaklersmakler Wildenfels tritt nach Beendigung des eigentlichen  ein. So sind – zumindest in Deutschland – alle verpflichtet, im Falle einer Vertragsbeendigung bis zu einem Monat darüber hinaus im Umfang der gesetzlichen Mindestdeckungssumme zu haften, sofern der Geschädigte keine Leistung von einem anderen Schadensversicherer oder SozialVersicherungsmakler Wildenfels -smaklersträger erlangen kann. (§ 3 PflVG in Verbindung mit § 117 VVG). Kfz Versicherungsmakler Wildenfels -smakler online vergleichen

Nach der Nachhaftungsfrist können Entschädigungsleistungen nur noch über die geltend gemacht werden. Diese reguliert nach §§ 12 ff. PflichtVersicherungsmakler Wildenfels -smaklersgesetz u.a. Schäden, die durch den Gebrauch eines nicht zu ermittelnden bzw. pflichtwidrig nicht versicherten entstanden sind oder mit diesem vorsätzlich und rechtswidrig herbeigefügt werden. Sachschäden werden allerdings nur erstattet, wenn gleichzeitig ein erheblicher mit eingetreten ist.[5]

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Deutschland und Versicherungsmakler Wildenfels -smaklersmakler Wildenfels 

Im Fall von nicht ermittelbaren oder nicht versicherten hilft in Deutschland ein Entschädigungsfonds der deutschen . Dieser hilft auch

Für die Abwicklung und Regulierung von Schäden mit einem ausländischen Versicherungsmakler Wildenfels -smaklersunternehmen in Deutschland ist das Deutsche Büro  e. V. mit Sitz in Hamburg zuständig. Seit 2003 ist eine EU-Richtlinie in Kraft, die fordert, dass jede Versicherungsmakler Wildenfels -smakler in jedem Land der EU einen Repräsentanten benennen muss, der Schäden reguliert.

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Versicherungsmakler Wildenfels -smaklersmakler (Deutschland)

 

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Versicherungsmakler Wildenfels -smaklersmakler vermitteln Versicherungsmakler Wildenfels -smaklersverträge zwischen zwei Parteien, zumeist Versicherungsmakler Wildenfels -smaklersgesellschaften und Versicherungsmakler Wildenfels -smaklersnehmern. Sie sind Kaufleute nach dem Handelsrecht gemäß § 7 Abs. 2 Ziff. 7 HGB und nach § 93 HGB bestimmt als Handelsmakler. Versicherungsmakler Wildenfels -smaklersmakler sind nicht vertraglich an eine Versicherungsmakler Wildenfels -smaklersgesellschaft gebunden, sondern stehen als „treuhänderähnliche Sachwalter“ der Interessen des Versicherungsmakler Wildenfels -smaklersnehmers auf dessen Seite.[1]

Die Rechte und Pflichten des Versicherungsmakler Wildenfels -smaklersmaklers gegenüber dem ihn beauftragenden Versicherungsmakler Wildenfels -smaklersnehmer hängen vom Maklervertrag ab. Zusätzliche Rechte und Pflichten sind im Gesetz über den Versicherungsmakler Wildenfels -smaklersvertrag definiert. Der Umfang der Pflichten betrifft regelmäßig nicht nur die Ermittlung eines ausreichenden Versicherungsmakler Wildenfels -smaklersschutzes und die Vermittlung entsprechender, für den Versicherungsmakler Wildenfels -smaklersnehmer günstiger Verträge, sondern auch die Verwaltung, Betreuung und Aktualisierung dieser Versicherungsmakler Wildenfels -smaklersverhältnisse. Dazu gehört auch die Weitervermittlung einer bestehenden (Kapital-) Versicherungsmakler Wildenfels -smaklerspolice an Dritte, da hierdurch meist ein besseres wirtschaftliches Ergebnis im Vergleich zu einer etwaigen Kündigung erreicht werden kann; dies ergibt sich explizit aus § 93 HGB und implizit aus § 59 Abs. 3 VVG.

Für eine schuldhafte Verletzung seiner Pflichten Versicherungsmakler Wildenfels -smaklersmakler Wildenfels haftet der Versicherungsmakler Wildenfels -smaklersmakler gegenüber dem Versicherungsmakler Wildenfels -smaklersnehmer und muss für dieses Risiko eine BerufshaftpflichtVersicherungsmakler Wildenfels -smaklerin Form einer VermögensschadenhaftpflichtVersicherungsmakler Wildenfels -smakler mit ausreichender Deckungssumme abgeschlossen haben. Diese Haftungspflicht trifft ihn auch, wenn der Fehler bzw. das Verschulden seinen Mitarbeitern zuzurechnen ist (vgl. § 278BGB).

Zu den Versicherungsmakler Wildenfels -smaklersmaklern gehören auch KreditVersicherungsmakler Wildenfels -smaklersmakler und Factoringmakler.

Inhaltsverzeichnis

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  • 1Berufsbild und Berufsausübung
    • 1.1Berufszugang
      • 1.1.1Nachweis der Sachkunde
      • 1.1.2Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse
    • 1.2Das Vertragsverhältnis zwischen Kunde und Makler
    • 1.3Vergütung des Maklers
    • 1.4Abgrenzung zu anderen Versicherungsmakler Wildenfels -smaklersvermittlern
    • 1.5Berufsorganisation
  • 2Kritik
  • 3Geschichte des Berufs
  • 4Siehe auch
  • 5Einzelnachweise
  • 6Weblinks

Berufsbild und Berufsausübung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Der Makler, auch als Broker bezeichnet, ist an kein Versicherungsmakler Wildenfels -smaklersunternehmen gebunden. Er erhält vom Kunden einen Beratungs- und Vermittlungsauftrag. Seine Loyalität besteht in erster Linie dem Kunden bzw. Mandanten gegenüber. Fehler des Maklers werden dem Versicherungsmakler Wildenfels -smaklersnehmer zugerechnet.

Im Auftrag des Kunden bewertet der Makler den Markt nach den Anforderungskriterien des Versicherungsmakler Wildenfels -smaklersnehmers. Ein entscheidendes Kriterium ist das Preis-Leistungs-Verhältnis; aufgrund dessen gibt der Versicherungsmakler Wildenfels -smaklersmakler eine Empfehlung ab. Diese Marktbewertung findet je Versicherungsmakler Wildenfels -smaklerszweig getrennt statt.

Versicherungsmakler Wildenfels -smaklersmakler werden, wie die anderen Versicherungsmakler Wildenfels -smaklersvermittler, in einer zentralen und öffentlichen Datenbank registriert, dem Versicherungsmakler Wildenfels -smaklersvermittlerregister. Es wird beim Deutschen Industrie- und Handelskammertag geführt. Von den 254.609 in Deutschland registrierten Versicherungsmakler Wildenfels -smaklersvermittlern haben 46.227 den Maklerstatus.[2]

Gemäß dem Urteil des BGH vom 22. Mai 1985, Az.: IVa ZR 190/83 ist der Makler ein sogenannter Sachwalter des Kunden und hat damit im Bereich der Finanzdienstleistung, also der Tätigkeit als unabhängiger Finanzberater und freier Versicherungsmakler Wildenfels -smaklersmakler, eine ähnliche Stellung wie ein Rechtsanwalt oder Steuerberater. Er hat die Interessen seines Kunden zu vertreten, einen ausreichenden Marktüberblick zu gewährleisten, diesen nachzuweisen und kann vom Kunden haftbar gemacht werden.

Berufszugang[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist eine Gewerbeanmeldung sowie eine spezielle Gewerbeerlaubnis für die Versicherungsmakler Wildenfels -smaklersvermittlung.[3] Um diese Erlaubnis zu erlangen, muss der Antragsteller

  • die erforderliche Sachkunde nachweisen,
  • eine ausreichende Deckung in der BerufshaftpflichtVersicherungsmakler Wildenfels -smakler belegen und aufrechterhalten sowie
  • die erforderliche Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse nachweisen

Nachweis der Sachkunde[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Sachkunde kann auf verschiedene Weisen nachgewiesen werden, insbesondere durch

  • das Ablegen der Sachkundeprüfung bei der Industrie- und Handelskammer, auch bezeichnet als Prüfung zum Versicherungsmakler Wildenfels -smaklersfachmann (IHK),[4]
  • den Nachweis des erfolgreichen Abschlusses als[5]
    • Kaufmann für Versicherungsmakler Wildenfels -smakleren und Finanzen (früher: Versicherungsmakler Wildenfels -smaklerskaufmann)
    • Fachwirt für Versicherungsmakler Wildenfels -smakleren und Finanzen (IHK) (früher: Versicherungsmakler Wildenfels -smaklersfachwirt)
    • Fachwirt für Finanzberatung (IHK)
  • erfolgreichen Abschluss der Hochschulstudiengänge
    • Rechtswissenschaft
    • Betriebswirtschaft mit Fachrichtung Versicherungsmakler Wildenfels -smakleren

Zuverlässigkeit und geordnete VermögensverhältnisseVersicherungsmakler Wildenfels -smaklersmakler Wildenfels [Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Als unzuverlässig im Sinne der Gewerbeordnung gilt, wer in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Das Gesetz geht insbesondere dann von ungeordneten Vermögensverhältnissen aus, wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.[6]

Das Vertragsverhältnis zwischen Kunde und Makler[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das Vertragsverhältnis zwischen dem Versicherungsmakler Wildenfels -smaklersnehmer und dem Versicherungsmakler Wildenfels -smaklersmakler wird in einem Maklervertrag geregelt. Seitdem die EU-Vermittlerrichtlinie im Dezember 2006 in deutsches Recht umgesetzt wurde, muss der Makler über die Wünsche des Kunden und die daraus resultierenden Vorschläge eine schriftliche Dokumentation vor Vertragsabschluss erstellen, sofern der Kunde darauf nicht verzichtet oder wenn der gewählte Versicherer vorläufige Deckung gewährt. Es muss dem Kunden eine Kopie vor Vertragsabschluss ausgehändigt werden. Ein Verzicht durch den Kunden auf eine Beratungsdokumentation kann sich im Streitfall nachteilig für ihn auswirken – deshalb muss diese Information über evtl. Nachteile im „Beratungs- und Dokumentationsverzicht“ schriftlich niedergelegt werden.

Ergänzend zum Maklervertrag/-auftrag gibt es die dazugehörige Maklervollmacht. Diese Vollmacht legitimiert den Makler nach außen, z. B. gegenüber den Versicherungsmakler Wildenfels -smaklersunternehmen als Sachwalter des Kunden. Mit dieser Vollmacht kann der Makler z. B. im Auftrage des Mandanten eine Versicherungsmakler Wildenfels -smakler kündigen oder eine Schadensregulierung anmelden.

Um Missstände im Bereich der Versicherungsmakler Wildenfels -smaklersvermittlung zu vermeiden, haben der Gesamtverband der Deutschen Versicherungsmakler Wildenfels -smaklerswirtschaft (GDV) und der Bundesverband Deutscher Versicherungsmakler Wildenfels -smaklersmakler (BDVM) – heute Verband Deutscher Versicherungsmakler Wildenfels -smaklersmakler (VDVM) – 1980 einen Punktekatalog zur Vermeidung einer missbräuchlichen Ausgestaltung von Maklerverträgen ausgehandelt, der 1981 in Kraft getreten ist. Die Bestimmungen des Punktekatalogs sind so ausgelegt, dass sie der Rechtsaufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) entgegenkommen. Er soll die Interessen der Versicherungsmakler Wildenfels -smaklersnehmer berücksichtigen (Verbraucherschutz) und einen fairen Wettbewerb unter den Maklern gewährleisten.

Vergütung des Maklers[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Der Versicherungsmakler Wildenfels -smaklersmakler zählt zu den Versicherungsmakler Wildenfels -smaklersvermittlern und kann daher nur für die erfolgreiche Vermittlung eines Versicherungsmakler Wildenfels -smaklersvertrages eine Vergütung (Courtage) verlangen. Die Beratung stellt eine Nebenleistung zur Hauptleistung der Vermittlung dar und darf nicht gesondert in Rechnung gestellt werden. Eine Ausnahme lässt § 34d Abs. 1 Satz 4 GewO bei Unternehmern zu. Danach ist der Versicherungsmakler Wildenfels -smaklersmakler befugt, Dritte, die nicht (End)Verbraucher sind, bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsmakler Wildenfels -smaklersverträgen gegen gesondertes Entgelt (Honorar) rechtlich zu beraten.

Abgrenzung zu anderen Versicherungsmakler Wildenfels -smaklersvermittlern[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Der Versicherungsmakler Wildenfels -smaklersvertreter ist, anders als der Versicherungsmakler Wildenfels -smaklersmakler, Geschäftsbesorger des Versicherungsmakler Wildenfels -smaklersunternehmens und vertritt damit in erster Linie dessen Interessen. Fehler des Versicherungsmakler Wildenfels -smaklersagenten werden dem Versicherungsmakler Wildenfels -smaklersunternehmen als eigenes Wissen zugerechnet (§ 278 BGB). Andere Bezeichnungen für den Versicherungsmakler Wildenfels -smaklersvertreter sind Agent, Exklusivvertrieb, Agenturvertrieb, Ausschließlichkeitsagent, Außendienst der Versicherungsmakler Wildenfels -smaklersgesellschaft, Tied Agent. Ebenfalls zu den Versicherungsmakler Wildenfels -smaklersvertretern gehören Mehrfachagenten, welche für mehrere Versicherungsmakler Wildenfels -smaklersunternehmen Geschäfte anbahnen.

Berufsorganisation[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Es existiert keine gesetzliche Berufsorganisation für Versicherungsmakler Wildenfels -smaklersmakler. Wichtige Berufsverbände sind der Verband Deutscher Versicherungsmakler Wildenfels -smaklersmakler (VDVM) und der Bundesverband Deutscher Versicherungsmakler Wildenfels -smaklerskaufleute (BVK) sowie der AfW – Bundesverband Finanzdienstleistung.

Kritik[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Der Makler wird vom Kunden beauftragt. In der Regel erhält er von der Versicherungsmakler Wildenfels -smaklersgesellschaft mittels einer Courtage seine Tätigkeit vergütet. Da die Gesellschaften unterschiedlich hohe Courtagen in Auszahlung bringen, können Interessenkonflikte beim Makler entstehen. Darüber hinaus besteht die Versuchung, dass Verträge umgedeckt werden oder unnötige Versicherungsmakler Wildenfels -smakleren verkauft werden, um neue Abschlüsse mit Provision zu generieren. Der Kunde bezahlt diese Kosten – oft ohne sich darüber im Klaren zu sein.[7]

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Der Makler ist an einer dauernden Geschäftsbeziehung mit dem Versicherten interessiert, denn nur bei einem Fortbestand und Betreuung des Vertrages erhält der Versicherungsmakler Wildenfels -smaklersmakler die laufende Vergütung, Courtage. Durch die auf dem Markt dem Versicherten zur Verfügung gestellten Versicherungsmakler Wildenfels -smaklersmakler Wildenfels Versicherungsmakler Wildenfels -smaklersvergleiche lässt sich die Empfehlung des Versicherungsmakler Wildenfels -smaklersmaklers schnell nachvollziehen. Bei einer sichtlichen Übervorteilung des Versicherungsmakler Wildenfels -smaklersnehmer wird dieser den Vertrag ändern bzw. die Maklerbetreuung aufkündigen. Mit dem Makler-Beratungsprotokoll wird dem Versicherungsmakler Wildenfels -smaklersnehmer die Makler-Empfehlung begründet. Interessenkonflikte sind aus diesen Gründen kaum abzuleiten.

Geschichte des Berufs[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten] Versicherungsmakler Wildenfels -smaklersmakler Wildenfels

Das Berufsbild des Versicherungsmakler Wildenfels -smaklersmaklers entwickelte sich in dem Maße, wie sich die Versicherungsmakler Wildenfels -smakler zu einem Instrument der Absicherung von finanziellen Risiken gegen die Zahlung eines Beitrags entwickelte. Als erste Zeugnisse oberitalienischer Makler gelten in Genua beurkundete Versicherungsmakler Wildenfels -smaklersverträge aus den Jahren 1154 bis 1164.

Das älteste Dokument, aus dem der Name eines Maklers hervorgeht, datiert aus dem Jahre 1319. Er hieß Bardo aus Pisa.[8] Der älteste erhaltene SeeVersicherungsmakler Wildenfels -smaklersvertrag aus Deutschland stammt aus dem Jahre 1588 und wurde in Hamburg abgeschlossen. Am Zustandekommen dieses Vertrages wirkten Makler mit.[9]

Aus dem Jahre 1642 stammt die Hamburgische Mäklerordnung, wonach nur „…gute, tüchtige Personen zu geschworenen Maklern angenommen werden…“. Weiterhin enthält diese Ordnung eine Fülle weiterer Pflichten.[10]

Der Berufsstand und das Monopol des beeidigten Maklers wurde in Deutschland mit der Einführung des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches von 1861 und dem „Gesetz betreffs Aufhebung des Instituts der beeidigten Makler“ von 1871 aufgehoben. [11]

Siehe auch[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Allfinanz
  • Maklerpool

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Hochspringen BGH, 22. Mai 1985, IVa ZR 190/83.
  2. Hochspringen Eingetragene Versicherungsmakler Wildenfels -smaklersvermittler. DIHK, Stand: 28. September 2012. Abgerufen am 8. November 2012
  3. Hochspringen § 34d GewO
  4. Hochspringen § 1 VersVermV
  5. Hochspringen § 4 VersVermV
  6. Hochspringen § 34d Abs. 2 GewO
  7. Hochspringen VDH GmbH – Verbund Deutscher Honorarberater – Provisionssystem gescheitert… Abgerufen am 28. März 2017.
  8. Hochspringen live academy, HDI-Gerling Leben Vertriebsservice AG (Hrsg.): Makellos: Die Berufsgeschichte der Makler, 2. Auflage 2011, Seite 120, ISBN 978-3-00-025642-4
  9. Hochspringen Peter Koch, Geschichte der Versicherungsmakler Wildenfels -smaklerswirtschaft in Deutschland, 2012, Seite 44, ISBN 978-3899523713
  10. Hochspringen Annemarie Matusche, Pflichten und Haftung des Versicherungsmakler Wildenfels -smaklersmaklers, 1995, Seite 3, ISBN 978-3884875247
  11. Hochspringen Annemarie Matusche, Pflichten und Haftung des Versicherungsmakler Wildenfels -smaklersmaklers, 1995, Seite 8, ISBN
  12. 978-3884875247

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